Ein Polizist in Vollmontur. Er hat seine Pistole gezogen und hält sie schussbereit.

Anfrage – VIII-F-03132

In jüngster Zeit ist vermehrt von Schusswaffengebrauch durch sächsische Polizeikräfte zu lesen. Zuletzt in Mockau (am 8.6.26), aber auch auf der Hermann-Liebmann-Str./Eisenbahnstraße (am 10.3.26), haben Polizeibeamte augenscheinlich versucht, mithilfe ihrer Dienstwaffen flüchtende Fahrzeuge bzw. deren Fahrer aufzuhalten.
Ein Fall aus Zwickau, bei dem die sächsische Polizei ebenso auf ein Auto schoss, um dessen Fahrer an der Flucht zu hindern und dem Fahrer dabei einen Kopfschuss zufügte, beschäftigte sogar das Landgericht. Dieses urteilte: „Aus Sicht des Landgerichts war die Schussabgabe nicht geeignet, die Flucht zu verhindern, und auch nicht verhältnismäßig.“ (Quelle: MDR Sachsen, „Nach Kopfschuss bei Verfolgungsjagd: Landgericht hebt Freispruch auf“, 23.04.2026)
 

Wir fragen daher den Oberbürgermeister:

1. Wie oft wurden seit 2024 im Stadtgebiet durch die Landes- oder Bundespolizei Schüsse abgeben? Wie bewertet der Oberbürgermeister solche Einsätze von Schusswaffen im Stadtgebiet, bei welchen zumindest der Verdacht naheliegt, sie wären nicht das geeignete Mittel, eine „Flucht zu verhindern und auch nicht verhältnismäßig“?
 

2. Wie hoch schätzt die Stadt dabei die Gefahren für unbeteiligte Dritte durch Querschläger oder schlecht gezielte oder „versehentlich gelöste“ Schüsse ein?
 

Zu den Fragen 1 und 2 liegen der Stadtverwaltung keine Erkenntnisse vor. Diese sind an die Polizeibehörden zu richten. Schusswaffen gehören nicht zu den Einsatzmitteln der gemeindlichen Vollzugsbediensteten.

3. Welche Selbstschutzmaßnahmen empfiehlt der Oberbürgermeister den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Leipzig – außer dem Erwerb von Kugelschutzwesten und -helmen und das zügige Zu-Boden-Werfen beim Erblicken einer allgemeinen Verkehrskontrolle?
 

In Auswertung der polizeilichen Schusswaffengebrauchsstatistik ab dem Jahr 2000 (Fälle von polizeilichem Schusswaffengebrauch – FragDenStaat) war im Jahr 2015 leider ein Unbeteiligter im Bundesgebiet durch den Einsatz einer Schusswaffe betroffen. Eine allgemeine Gefahrenlage und insbesondere eine individuelle Betroffenheit lassen sich daraus offensichtlich nicht ableiten.

4. Welche Maßnahmen plant die Stadt, um die Bevölkerung in dicht besiedelten Wohngebieten vor den akuten Lärm-, Pulverfeinstaub- und Projektilemissionen durch polizeiliche Schussabgaben zu schützen, und welche rechtlichen Schritte würden zur Etablierung solcher Zonen unternommen werden müssen? Bitte begründen.

Maßnahmen zum Schutz der Leipziger Bevölkerung vor akuten Lärm-, Pulverfeinstaub- und Projektilemissionen, hervorgerufen durch den hoheitlichen Einsatz von Zwangsmitteln durch die Landes- oder Bundespolizei (hier polizeiliche Schussabgaben), fallen nicht in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach § 2 Abs. 1 BImSchG gelten deren Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Polizeilichen Schusswaffen und deren Projektile fallen jedoch nicht unter den Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 5 BImSchG. Die Stadt Leipzig als untere Immissionsschutzbehörde besitzt somit keinerlei Eingriffsbefugnis für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkung des hoheitlichen Einsatzes von polizeilichen Schusswaffen. Abfall-, bodenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Belange sind ebenfalls nicht berührt.

5. Wie und über welche rechtlichen Regelungen mit dem Freistaat Sachsen wird die Erstattung von Reparaturkosten an städtischem Eigentum (wie Straßenschilder oder anderes Stadtmobiliar) abgewickelt, sofern diese durch polizeilichen Schusswaffengebrauch beschädigt wurden oder künftig beschädigt werden, und auf welche Summe beliefen sich diese Erstattungen gegebenenfalls in den letzten fünf Jahren? So denn keine Erstattung beabsichtigt ist, wer müsste für Schäden durch Projektileinschläge haften? Wir bitten um Differenzierung zwischen materiellen und Personenschäden.

Die Abwicklung von Schäden an Verkehrsschildern und Mobiliar, die durch Polizeifahrzeuge verursacht werden, erfolgt durch die Stadt gegenüber dem Freistaat Sachsen (Landesamt für Steuern und Finanzen). Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz; Halterhaftung) bzw. §§ 823, 831 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch; Amtshaftung). Das Mobilitäts- und Tiefbauamt (MTA) kennt darüber hinaus keine spezialgesetzliche Regelung für Schadensersatzansprüche durch Schusswaffengebrauch der Polizei. Insoweit könnten die Regelungen in den §§ 41 ff SächsPolBG (Sächsisches Polizeibehördengesetz) zur Anwendung kommen. Diese Bestimmungen regeln Entschädigungsansprüche infolge von Maßnahmen der Polizeibehörden. Davon umfasst sind auch Personenschäden, wobei die Frage zu stellen ist, ob die Anfrage Personenschäden von städtischen Mitarbeitern oder grundsätzlich Personenschäden adressiert. Diese Ansprüche werden nicht vom Landesamt für Steuern und Finanzen bearbeitet, hier wären Ansprüche laut dem Landesamt an die jeweils zuständige Polizeidirektion zu stellen. Dem MTA sind bisher jedoch keine Schäden an Verkehrszeichen oder Ähnlichem durch Schusswaffen bekannt geworden.