In den letzten Wochen berichteten ukrainische Geflüchtete wiederholt, dass sie beim Versuch, sich in Leipzig anzumelden, auf die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sachsen verwiesen wurden.
Die Online-Seite der Stadt Leipzig „Ukraine-Hilfe“ (leipzig.de/ukraine-hilfe) erklärt, dass die Stadt Leipzig offenbar neue Kriterien für eine Anmeldung in Leipzig eingeführt hat. Demnach müssen Ukrainerinnen und Ukrainer „einen Hauptmietvertrag in der Stadt Leipzig und eine glaubhaft gemachte Eigenfinanzierung der Miete für mindestens 12 Monate oder Nachzug von (…) Familienangehörigen“ vorweisen.
Wir fragen daher:
1. Wann hat die Stadt Leipzig die Kriterien für Ukrainerinnen und Ukrainer, sich in Leipzig anzumelden, geändert?
Die Stadt Leipzig hat im Dezember 2025 Kriterien für die überquotenmäßige Aufnahme von Menschen aus der Ukraine eingeführt.
2. Welche Sachverhalte haben die Stadt Leipzig dazu veranlasst, die Anmeldevoraussetzungen für Ukrainerinnen und Ukrainer anzupassen?
Die Aufnahme von Schutzsuchenden erfolgt in Deutschland grundsätzlich nach dem Königsteiner Schlüssel, also einer gleichmäßigen Verteilung auf Bundesländer und Kommunen. Dafür werden Geflüchtete zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen registriert und anschließend quotenmäßig auf die Kommunen verteilt.
Mit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine reichten diese staatlichen Strukturen jedoch nicht aus, um die hohe Zahl an Ankommenden zu bewältigen. Gleichzeitig gab es jedoch große zivilgesellschaftliche Unterstützung, z.B. durch die Bereitstellung von privaten Wohnraum zur Unterbringung der aus der Ukraine geflüchteten Personen. Die Kommunen reagierten darauf mit dem Aufbau eigener Registrierungsstrukturen. So wurde in Leipzig im März 2022 das Ankommenszentrum für Menschen aus der Ukraine eingerichtet, das später auch weitere migrationsbezogene Dienstleistungen übernommen hat und bis heute besteht.
Parallel hat die Stadt früh umfangreiche Unterstützungsleistungen aufgebaut, gebündelt im Sonderbudget „Ukraine-Hilfe“ (siehe letzte Informationsvorlagen VII-Ifo-07157-Ifo-09 und VII-Ifo-07157-Ifo-10). Dieses umfasst u.a.:
- Förderung zivilgesellschaftlicher Projekte (z.B. Beratung, Sprachkurse, Integrationsangebote),
- Bereitstellung von Hilfsgütern und Unterstützung der Partnerstadt Kyjiw (u.a. Fahrzeuge, Infrastrukturhilfe),
- Betrieb von Verwaltungs- und Unterstützungsstrukturen (z.B. Ankommenszentrum, Übersetzungsleistungen).
Allein 2025 standen hierfür rund 1,05 Mio. Euro städtische Mittel sowie zusätzliche Bundesmittel zur Verfügung.
Nachdem die Zugangszahlen nach 2022 zurückgingen, stellten die meisten Kommunen wieder auf das reguläre Verfahren über Erstaufnahmeeinrichtungen um. Leipzig hielt jedoch noch drei Jahre an einem Sonderweg fest, der mit mehreren strukturellen Nachteilen verbunden war:
- Übererfüllung der Quote und finanzielle Belastung
Bei dezentraler Aufnahme wird die Einhaltung der Quote nicht sichergestellt. Leipzig hat sie seit 2022 deutlich übererfüllt (zum Zeitpunkt der Umstellung um rund 1.000 Personen). Gleichzeitig bestehen Nachteile bei der Kostenerstattung nach dem SächsFlüAG, sodass Leipzig im Vergleich zu anderen Kommunen überproportional belastet ist. Ziel ist daher eine Rückkehr zur regulären Zuweisung. Diese Entwicklung musste besonders auch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Leipzig bewertet werden.
- Fehlende Einbindung staatlicher Strukturen und Missbrauchsrisiken
Bei einer dezentralen Aufnahme sind staatliche Aufnahmeprozesse, die darauf gerichtet sind, Menschen in Notlagen schnell mit Unterkunft und Verpflegung zu helfen, nicht in den Prozess eingebunden. Zivilgesellschaftliches Engagement ist wichtig für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Von daher begrüßt die Stadt Leipzig die große Aufnahmebereitschaft der Leipziger Zivilgesellschaft. Gleichzeitig ist die Notlage von Personen auch immer wieder Anknüpfungspunkt für Menschen mit unlauteren Absichten. Trotz großer zivilgesellschaftlicher Unterstützung entstanden Missbrauchsfälle, etwa durch zweckentfremdeten Wohnraum (Wohnungen wurden, ohne die nötigen behördlichen Erlaubnisse, mit Doppelstockbetten ausgestattet) und überhöhte Mieten, die gezielt zur Anmeldung in Leipzig genutzt wurden.
Die Stadt ist verpflichtet, solchen Entwicklungen durch geeignete Verfahren entgegenzuwirken. Die Anpassung der Registrierungsverfahren hätte zu einem weiteren Anstieg des pro Fall erforderlichen Personalaufwands geführt und damit den Abzug von Personalkapazitäten aus anderen Pflichtaufgabenbereichen weiter erhöht. Die beobachteten Missbrauchsformen treten vor allem im Kontext des kommunalen Sonderverfahrens auf, da bei einer zufallsbasierten Verteilung über staatliche Erstaufnahmestrukturen kein Anlass besteht, zur Wohnraumbeschaffung auf diese missbräuchlichen Strukturen zurückzugreifen.
- Erhöhter Verwaltungsaufwand
Für die Kommune entsteht ein Mehraufwand hinsichtlich der Terminkoordination und Durchführung. Teilweise erreichten die Stadt Leipzig Anfragen von Ukrainern, die noch in der Ukraine lebten und Termine buchten, welche anschließend aufgrund von Verzögerungen bei der Ausreise verfielen. Die Terminbuchung wurde in der Folge auf eine Vorort-Vergabe im Ankommenszentrum umgestellt, was zusätzliche Personalressourcen gebunden hat.
Da es sich bei der überquotenmäßigen Aufnahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine um eine freiwillige Aufgabe handelt, kann die Stadt Leipzig diese nur nachrangig gegenüber den Pflichtaufgaben bedienen. Insbesondere das Personal der Ausländerbehörde ist durch Pflichtaufgaben im Bereich des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts bereits stark gebunden.
Die angespannte Situation wird zusätzlich durch strukturelle Rahmenbedingungen verschärft, etwa die defizitäre Gebührenstruktur im Staatsangehörigkeitsrecht (die von der Stadt Leipzig nicht beeinflusst werden kann) sowie notwendige Personalreduzierungen infolge von Haushaltsvorgaben. Vor diesem Hintergrund konnten die Registrierungskapazitäten nicht im erforderlichen Maß ausgeweitet werden, was sich u. a. in stark erhöhter Terminnachfrage und nächtlichen Wartezeiten bei zunehmend sinkenden Außentemperaturen äußerte. Parallel führten bundesweite Verteilungsdynamiken zu zusätzlichen Zugangsspitzen in Sachsen.
Im Jahr 2025 überlagerten sich mehrere Entwicklungen, die zu einer veränderten Situation führten:
Die Zahl der Einreisen aus der Ukraine nahm zeitweise wieder zu, unter anderem aufgrund gelockerter Ausreisebestimmungen für junge Männer. In Leipzig führte dies zu einer stark erhöhten Nachfrage nach Terminen für die Erstregistrierung im Ankommenszentrum.
Aktuelle Daten der Landesdirektion Sachsen zeigen, dass sich das Zugangsgeschehen seit Jahresbeginn 2026 – trotz anhaltender Belastungen wie Raketenangriffen und Kälte – insgesamt auf einem moderaten bis niedrigen Niveau bewegt. Die wöchentlichen Zugänge ukrainischer Staatsangehöriger in den Aufnahmeeinrichtungen liegen seit der 1. Kalenderwoche 2026 im Durchschnitt bei 67 Personen. Auch die Monatswerte der Zugänge/Ankünfte in den Einrichtungen bestätigen diese Entwicklung (Januar 2026: 307 Ukraine / 323 Asyl; Februar: 270 / 397; bis Mitte März: 151 / 136).
Gleichzeitig rechnet die Stadt Leipzig mit einem weiteren Anstieg des Verwaltungsaufwands: Der erneute Rechtskreiswechsel der Ukrainer vom SGB II in das AsylBLG führt zu einem Anstieg der Arbeitsaufwände und Auszahlungen im Sozialamt (vgl. Leistungsrechtsanpassungsgesetz). Gleichzeitig zeigen Studien, dass die Tendenz der in Deutschland lebenden Ukrainer, auch nach Kriegsende in Deutschland zu verbleiben, mit zunehmender Dauer des Konfliktes zunimmt. Das bevorstehende Auslaufen der Massenzustrom-Richtlinie führt zu einer notwendigen Überleitung der aus der Ukraine geflohenen Personen in andere Aufenthaltstitel. Mit rund 10.000 Betroffenen wird diese Überleitung eine deutliche Steigerung des Aufgabenaufkommens in der Ausländerbehörde zur Folge haben. Schließlich ist auch mit einer erhöhten Nachfrage nach Einbürgerungen zu rechnen.
Vor diesem Hintergrund war die bisherige Praxis der überquotenmäßigen Aufnahme neu zu bewerten.
3. Wie viele Menschen durften sich infolge der neuen Regelungen seitdem nicht in Leipzig anmelden?
Eine Statistik über die an die Erstaufnahmeeinrichtungen verwiesenen Personen wird seitens der Stadt Leipzig nicht geführt.
4. War die Steuerungsgruppe Ukraine (Leitung: Ulrich Hörning) an der Entscheidung, die Anmeldekriterien zu ändern, beteiligt? Wie bewertet die Steuerungsgruppe diese Neuerungen?
Die Steuerungsgruppe Ukraine überwacht laufend die Entwicklung der Zugänge aus der Ukraine und die daraus resultierenden Handlungsbedarfe innerhalb der Stadt Leipzig. Auf dieser Grundlage haben die zuständigen Fachämter Entscheidungsoptionen erarbeitet.
Die Entscheidung über die Anpassung der Anmeldekriterien wurde auf dieser Basis durch den zuständigen Beigeordneten und Leiter der Steuerungsgruppe Ukraine in Abstimmung mit dem Dezernat für Umwelt, Klima, Ordnung und Sport sowie dem Oberbürgermeister getroffen.
Dabei wurden in Würdigung der Aufnahmebereitschaft der Zivilgesellschaft und der Integrationsbemühungen der ukrainischen Geflüchteten Kriterien festgelegt, die weiterhin eine Aufnahme ermöglichen, zugleich jedoch die Belastung des kommunalen Haushalts begrenzen und Missbrauchsrisiken reduzieren.
Der Steuerungsgruppe ist wichtig, dass die Menschen aus der Ukraine, die in Folge des Krieges ihre Heimat verlassen müssen, gemäß den gesetzlichen Regelungen, schnelle und unbürokratische Unterstützung durch die dafür vorgesehenen Stellen erhalten. Diese Unterstützung kann effektiv, effizient und missbrauchsunanfällig durch die sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen erbracht werden. Insofern bedarf es nicht mehr einer Leipziger Doppelstruktur im Jahr 2026. Die dafür erforderlichen Mittel kann die Stadt Leipzig in anderer Weise, auch zur Unterstützung der Menschen in und aus der Ukraine, einsetzen.
5. Was ist mit „Eigenfinanzierung“ genau gemeint? Werden Leistungen für Schutzsuchende aus der Ukraine nach SGB II und SGB XII als Eigenfinanzierung anerkannt?
Eigenfinanzierung bedeutet, dass die Personen über eigene finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, einschließlich der Mietkosten, verfügen. Das schließt Sozialleistungen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen (SGB II, SGB XII, AsylBLG) aus. Eigene Mittel können in Form von Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen vorliegen.

